OLG Köln - Urteil vom 29.10.1990 (5 U 200/89) - DRsp Nr. 1994/12290
OLG Köln, Urteil vom 29.10.1990 - Aktenzeichen 5 U 200/89
DRsp Nr. 1994/12290
1. Vertritt ein Ehepartner den anderen Ehepartner und Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Schadensfalles gegenüber dem Versicherer, muß sich der Versicherungsnehmer dessen Erklärungen und Erkenntnisse als Wissens- und Erklärungsvertreter zurechnen lassen. 2. Die Angabe eines unrichtigen Kaufpreises des gestohlenen Kfz in der Schadensanzeige beinhaltet grundsätzlich eine Leistungsfreiheit führende Aufklärungspflichtverletzung.