»In der Rechtspr. ist zwar auch anerkannt, daß bei überwiegendem Selbstverschulden des bei einem Verkehrsunfall Verletzten ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei geringfügigen Verletzungen, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens geführt und keine Dauerfolgen nach sich gezogen haben, entfällt (vgl. z.B. BGH, VersR 1983,337,338; OLG Celle, VersR 1980,358; LG Frankfurt/M., VersR 1981,583). Bei gravierenden und folgenschweren Verletzungen wie denen des Kl. ist dieser aus dem Billigkeitselement bei der Schmerzensgeldbemessung abgeleitete Anspruchsausschluß jedoch unangebracht.«
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