Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten über den ihr vom Landgericht zuerkannten Ersatz materiellen Schadens hinaus gemäß §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM verlangen.
Die Verpflichtung der Beklagten, wegen ihr anzulastender Fehler bei der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin deren daraus erwachsene immaterielle Schäden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen, steht dem Grunde nach nunmehr außer Streit, nachdem die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil allein wegen der von ihr angegriffenen Höhe des Schmerzensgeldes Rechtsmittel eingelegt hat. Das vom Landgericht auf 5.000,00 DM festgesetzte Schmerzensgeld stellt auch nach Auffassung des Senats eine billige Entschädigung im Sinne von § 847 Abs. 1 BGB dar.
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