AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 207
OLG Köln - Urteil vom 28.01.1993 (5 U 141/92) - DRsp Nr. 1996/3697
OLG Köln, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 5 U 141/92
DRsp Nr. 1996/3697
Wenn der Versicherungsnehmer im Schadenanzeigeformular zum Diebstahl des vers. Pkw die Gesamt-km-Leistung mit ca. 24.000 angegeben hat, obwohl sie tatsächlich ca. 34.000 betragen hat, kann er die sich aus § 6 Abs. 3VVG ergebende Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht mit den Erklärungen ausräumen, ihm sei bekannt gewesen, daß es für die Frage des Grundes und der Höhe der Entschädigung auf die genaue Gesamt-km-Leistung nicht ankommen konnte, weil ein Fall des § 13 Nr. 1, Nr. 2 AKB vorgelegen und er von vornherein vorgehabt habe, sich ein Neufahrzeug als Ersatzfahrzeug innerhalb der Frist des § 13 Nr. 10 AKB anzuschaffen, und ihm könne nicht unterstellt werden, durch falsche Angaben seinen eigenen Versicherungsschutz in Frage stellen zu wollen.
Normenkette:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
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