AKB § 7 V Abs. 4, § 7 I Abs. 2 S. 3; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 289
OLG Köln - Urteil vom 26.04.1994 (9 U 16/94) - DRsp Nr. 1995/3763
OLG Köln, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 9 U 16/94
DRsp Nr. 1995/3763
1. Die Bezeichnung eines durch Brand zerstörten Pkw als "Neuwagen" stellt dann eine den Versicherer irreführende Obliegenheitsverletzung dar, wenn es sich bei dem Fahrzeug zwar um ein "komplett neu umgebautes" Fahrzeug handelt, dessen wesentliche Teile aber aus dem Baujahr 1982 stammen und dessen Laufleistung bereits über 40.000 km betrug. 2. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, im Falle von unrichtigen Angaben seinerseits zu beweisen, daß der Versicherer die wirklichen Umstände bereits kannte.
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