OLG Köln - Urteil vom 26.01.1995 (5 U 137/94) - DRsp Nr. 1996/3866
OLG Köln, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 5 U 137/94
DRsp Nr. 1996/3866
1. Fährt der vers. Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration knapp unter dem Grenzwert von 1,1 o/oo (hier: 1,07 o/oo) zu stockfinsterer Nacht ohne Licht mit 50-60 km/h auf einer Straße und fährt er in ein neben ihm fahrendes Krad hinein, so ist von einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung auszugehen. Unerheblich ist, daß der andere ohne Licht fahrende Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 0,42 o/oo sich ebenfalls sehr unvernünftig verhielt.2. Fährt der Versicherte mit einem nicht zugelassenen und nicht vers. Fahrzeug, so ist der Straftatbestand des § 6PflVersG erfüllt, der bei einem Unfall den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 AUB 88 ausschließt.