OLG Köln - Urteil vom 24.11.1993 (11 U 133/93) - DRsp Nr. 1994/12037
OLG Köln, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 11 U 133/93
DRsp Nr. 1994/12037
Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, daß der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwicklung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt. Die Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage.