OLG Köln - Urteil vom 21.02.1991 (5 U 95/90) - DRsp Nr. 1994/12277
OLG Köln, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 5 U 95/90
DRsp Nr. 1994/12277
Zur "gerichtlichen Geltendmachung" i. S. d. § 12 Abs. 3 S. 1 VVG genügen bereits Maßnahmen, die noch nicht zur Rechtshängigkeit führen. Wird der Anspruch durch Mahnbescheid geltend gemacht, hat deshalb bereits die Zustellung des Mahnbescheids rechtswahrende Wirkung unabhängig davon, ob und wann es zu einem streitigen Verfahren kommt.