OLG Köln - Urteil vom 20.10.1993 (2 U 48/93) - DRsp Nr. 1994/2076
OLG Köln, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 2 U 48/93
DRsp Nr. 1994/2076
1. Gerät ein Kraftfahrzeug aufgrund einer auf seiner Fahrspur befindlichen Ölspur in den Gegenverkehr und verursacht dort einen Unfall, so ist die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Absatz 2StVG zugunsten des Fahrzeughalters nur dann gerechtfertigt, wenn jedes ernsthaft in Betracht kommende Verhalten des Fahrzeugführers, das nicht dem eines Idealfahrers entspricht, als Ursache des Unfalls auszuschließen ist.2. Die Parteivernehmung des (mitverklagten) Fahrzeugführers gemäß § 448ZPO kommt zur Feststellung der Unabwendbarkeit des Unfalls gemäß § 7 Absatz 2StVG nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Alleine die Tatsache, daß das Unfallereignis seiner Natur nach möglicherweise auf einem unabwendbaren Ereignis beruht (hier: Ölspurunfall), rechtfertigt die Parteivernehmung nicht.(Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)