Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 1989 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zutreffend den Sturz der Klägerin in dem Bus der Beklagten zu 1. nicht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG angesehen. Vielmehr ist die sturzbedingte Verletzung der Klägerin durch Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2. herbeigeführt worden, die sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen muss. Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Klägerin rechtfertigen sich gemäß den §§ 823, 831, 847 BGB.
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