Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über einen Neuwagen. Der Vertrag enthält u. a. folgende (formularmäßige) Regelung: »Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachte Schäden (Nachbesserung). Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.«
Da der Wagen mit trüber Windschutzscheibe ausgeliefert worden war, baute der Verkäufer (Bekl.) eine neue klare Scheibe ein, die jedoch wasserdurchlässig abgedichtet war; ein erneuter Abdichtungsversuch scheiterte. Der Senat entschied, der Käufer brauche sich auf einen dritten Nachbesserungsversuch nicht einzulassen.
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