Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 1992 verkündete Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Köln -
Im Wege des Versäumnisurteils wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden aus der Verletzung vom 5. Mai 1989 zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf die zuständigen Versicherungsträger übergegangen sind.
Unter Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage im übrigen wird der Beklagte zu 2. verurteilt, an den Kläger 28.265,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. April 1992 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 11/12 und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner 1/12 zu tragen.
Von den im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten haben diejenigen des Klägers dieser zu 11/12 selbst sowie die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 1/12 und diejenigen des Beklagten zu 2. dieser zu 1/12 selbst sowie der Kläger zu 11/12 zu tragen. Die Beklagten zu 1. und 3. haben die ihnen im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Die Kostenentscheidung im übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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