OLG Köln - Urteil vom 17.12.1992 (5 U 67/92) - DRsp Nr. 1994/12133
OLG Köln, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 5 U 67/92
DRsp Nr. 1994/12133
Die vorsätzliche Unterlassung einer Anzeige bei der Polizei, nachdem das versicherte Kfz nach Ausweichen vor einem über die Fahrbahn laufenden Reh einen Unfallschaden erlitten hat, berechtigt den VR nicht zur Leistungsverweigerung.
Die Obliegenheit in § 7 III S. 2 AKB, einen Wildschaden unverzüglich der Polizeibehörde anzuzeigen, kann dem Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten aus der Vermeidung eines Wildschadens gem. § 63VVG von vornherein nicht entgegen gehalten werden.