OLG Köln - Urteil vom 15.03.1991 (19 U 147/90) - DRsp Nr. 1994/12271
OLG Köln, Urteil vom 15.03.1991 - Aktenzeichen 19 U 147/90
DRsp Nr. 1994/12271
1. Dunkelfarbige Holzleisten, die auf dem Boden einer Tiefgarage angeschraubt sind, stellen eine Gefahrenquelle dar, für die der Verkehrssicherungspflichtige verantwortlich ist, auch wenn die Leisten nur 2 cm hoch sind. 2. Den Kunden eines Lebensmitteleinkaufzentrums trifft nicht deshalb ein Mitverschulden, weil er mit zwei Einkaufstüten beladen durch diese Leisten zu Fall kommt.