OLG Köln - Urteil vom 13.10.1993 (11 U 79/93) - DRsp Nr. 1994/12047
OLG Köln, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 11 U 79/93
DRsp Nr. 1994/12047
Die im Rahmen der Schadensabrechnung geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten müssen sich in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit schadensrechtlicher Grundsätze halten, daß der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, daß er aber an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Bei bloß fiktiver und nicht tatsächlicher Reparatur ist im Rahmen der anzustellenden Vergleichsrechnung auf seiten der Ersatzbeschaffungskosten der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen.