"...Der Senat neigt grundsätzlich zu der Annahme, daß der VersNehmer, der einen gedeckten Anspruch gegen eine mitversicherte Person hat, deshalb auch den Versicherer gem. § 3 Nr. 1 PflVG [PflichtversG] unmittelbar in Anspruch nehmen kann. Denn der Grund für die Zubilligung des Direktanspruchs - nämlich die Verbesserung der rechtlichen Stellung eines Verkehrsopfers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers - trifft auch in diesem Fall zu. Die in der Literatur zu findende Meinung (z.B. Stiefel/Hofmann [Kraftfahrtversicherung 12. Aufl.] Rdnr. 13 zu §
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