Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln erläßt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... folgendes Endurteil:
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 29. Mai 1979 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10. 293/78 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
1.) an den Kläger zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente von 252,75 DM, beginnend mit dem 1.8.1975, zahlbar jeweils zum 3. eines jeden Monats, rückständige Beträge nebst 4 % Zinsen sofort, abzüglich hierauf am 10.7.1978 gezahlter 5.250,- DM zu zahlen, längstens jedoch bis zum 1.4.2023 oder bis zur Wiederverheiratung;
2.) an den Kläger zu 1) 18.000,- DM abzüglich am 15.6.1978 gezahlter 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen von 8.000,- DM seit dem 11.7.1978 zu zahlen;
3.) an den Kläger zu 2) 2.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.7.1978 zu zahlen.
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