OLG Köln - Urteil vom 12.07.1993 (12 U 30/93) - DRsp Nr. 1994/12070
OLG Köln, Urteil vom 12.07.1993 - Aktenzeichen 12 U 30/93
DRsp Nr. 1994/12070
1. Überläßt der Halter einem anderen die Führung seines Kfz, obwohl er weiß, daß dieser keine Fahrerlaubnis besitzt und zudem alkoholbedingt fahruntüchtig ist, muß sich der Halter ein hälftiges Mitverschulden zurechnen lassen, wenn der Fahrer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht, bei dem der Halter verletzt wird.2. Der (an sich gemäß § 2 Abs. 2AKB leistungsfreie) Haftpflichtversicherer kann trotz der Limitierung des Regresses (aufgrund geschäftsplanmäßiger Erklärung) den Betrag von 5.000,-- DM sowohl vom Fahrer als auch vom Halter, also doppelt, erstattet verlangen.
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