OLG Köln - Urteil vom 11.03.1993 (5 U 215/92) - DRsp Nr. 1994/12104
OLG Köln, Urteil vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 5 U 215/92
DRsp Nr. 1994/12104
Die Versicherungsfälle "Entwendung" und "Brand" stehen im Rahmen der Kaskoversicherung selbständig nebeneinander, so daß die Entschädigung wegen eines Brandschadens unabhängig davon gefordert werden kann, ob die nach den Angaben des Versicherungsnehmers vorausgegangene Entwendung des Fahrzeugs bewiesen ist oder nicht.