LG Köln, vom 25.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 77/88
OLG Köln - Urteil vom 10.04.1991 (27 U 152/90) - DRsp Nr. 2011/7886
OLG Köln, Urteil vom 10.04.1991 - Aktenzeichen 27 U 152/90
DRsp Nr. 2011/7886
1. Die Wahl der anzuwendenden Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. Die Anwendung eines neuen Therapiekonzeptes wird erst dann geschuldet, wenn die neue Methode risikoärmer ist, und/oder bessere Heilungschancen verspricht, in der medizinischen Wissenschaft im wesentlichen unumstritten ist und deshalb von einem sorgfältigen Arzt nur ihre Anwendung verantwortet werden kann.2. Eine Aufklärungspflicht über alternative Operationsmethoden besteht nicht, wenn die in Betracht kommenden Techniken Vor- und Nachteile haben und die Unterschiede zwischen den Methoden insgesamt so gering sind, daß sie für einen Durchschnittspatienten im allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung haben.3. Formulare und Merkblätter alleine können das erforderliche Aufklärungsgespräch nicht ersetzen; der Arzt kommt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, wenn er verhältnismäßig häufige Operationsrisiken verharmlost und dadurch in dem Patienten unrichtige Vorstellungen vom Ausmaß der Risiken erweckt.
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