OLG Köln - Urteil vom 09.01.1996
9 U 65/95
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 188

OLG Köln - Urteil vom 09.01.1996 (9 U 65/95) - DRsp Nr. 1998/18095

OLG Köln, Urteil vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 9 U 65/95

DRsp Nr. 1998/18095

- Wenn der Versicherungsnehmer auf einer Bundesautobahn, auf der für jede Fahrrichtung nur ein Fahrstreifen zur Verfügung stand, unter Mißachtung der durchgezogenen, gut sichtbaren Mittellinie die Fahrbahn des Gegenverkehrs benutzt hat, zwar einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Lkw vermeiden konnte, aber gegen die Hinterräder des Lkw gestoßen, dann ins Schleudern geraten und auf der Gegenfahrbahn mit einem hinter dem Lkw fahrenden Pkw zusammengestoßen ist und - wenn die Behauptung des Versicherungsnehmers, ins Schleudern geraten zu sein, weil ihm an der Unfallstelle ein flüchtiger Unfallgegner in seiner Spur entgegengekommen sei, durch seine Aussagen im Ermittlungsverfahren und durch die Beweisaufnahme in den zivilrechtlichen Verfahren widerlegt ist, hat der Versicherungsnehmer den Unfall in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt,