OLG Köln - Urteil vom 08.07.1992 (1 U 59/92) - DRsp Nr. 1994/12182
OLG Köln, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen 1 U 59/92
DRsp Nr. 1994/12182
Der Beweis des ersten Anscheins gilt sowohl für ein Auffahren im fließenden Verkehr als auch für einen Aufprall auf ein stehendes Hindernis. In beiden Fällen handelt es sich um typische Geschehensabläufe, die nach der Lebenserfahrung auf ein unfallursächliches Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers hinweisen.