OLG Köln - Urteil vom 03.06.1993 (5 U 202/92) - DRsp Nr. 1995/1874
OLG Köln, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen 5 U 202/92
DRsp Nr. 1995/1874
a. Definition des Wiederbeschaffungswertes als Maßstab für die Kasko-Entschädigung nach § 13 Nr. 1 AKB im Sinne des nach den individuellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers am Schadenstag für eine gleichwertiges Fahrzeug (-Teil) aufzuwendenden Kaufpreises; b. dementsprechend kein Anspruch des Betroffenen auf Mehrwertsteuer-Erstattung, wenn er gerade am Schadenstag - also ungeachtet anderer Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt - zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Normenkette:
AKB § 13 Nr. 1 ;
Hinweise:
Hinweis:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.