OLG Köln - Urteil vom 02.08.1993 (12 U 26/93) - DRsp Nr. 1994/12064
OLG Köln, Urteil vom 02.08.1993 - Aktenzeichen 12 U 26/93
DRsp Nr. 1994/12064
Bei einem Gebrauchtfahrzeug handelt der Verkäufer arglistig i.S.d. § 463 S. 2 BGB, wenn er den Käufer nicht darauf hinweist, daß das Fahrzeug bei einem Unfall "bis an die Totalschadensgrenze" beschädigt und anschließend von ihm zum Zweck der Reparatur in sein Heimatland (hier: Türkei) verbracht worden war. Der bloße Hinweis auf einen "Vorschaden" reicht selbst dann nicht, wenn beide Vertragsparteien Landsleute (hier: türkische Staatsangehörige) sind.