OLG Köln - Urteil vom 01.06.1994 (11 U 217/93) - DRsp Nr. 1995/1733
OLG Köln, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen 11 U 217/93
DRsp Nr. 1995/1733
»Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtsverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1StVO, 31 Abs. 1StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1BGB, § 7 Abs. 1 StVG«