OLG Köln - Beschluß vom 31.08.1990 (Ss 371/90 (Z)) - DRsp Nr. 1997/1213
OLG Köln, Beschluß vom 31.08.1990 - Aktenzeichen Ss 371/90 (Z)
DRsp Nr. 1997/1213
Sperrflächen (Zeichen 298 zu § 41 Abs. 3 Nr. 6StVO) dienen der Verkehrsregelung innerhalb des fließenden Verkehrs. Ihre Anbringung in Zonen des ruhenden Verkehrs ist fehlerhaft, aber nicht nichtig und daher zu beachten, so daß ein Verstoß bußgeldbewehrt ist.