1. Die Vorverfahrensgebühr fällt mit Abschluß des Mandatsvertrags an, nicht erst mit dem Zugang der Verteidigerbestellung bei Gericht.2. Zu den erstattungsfähigen Auslagen i.S.d. § 464a Abs. 2 Nr. 2StPO, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören auch Fahrt- und Reisekosten des Verteidigers, der nicht am Ort des Prozeßgerichts wohnt, wenn seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Das ist namentlich dann der Fall, wenn es sich bei den Verteidigern um RAe des Vertrauens handelt und die Beschuldigten sich gegen einen Vorwurf von erheblichem Gewicht verteidigen müssen.