OLG Köln - Beschluß vom 30.01.1996
Ss 532/94 (B)
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 3 ;

OLG Köln - Beschluß vom 30.01.1996 (Ss 532/94 (B)) - DRsp Nr. 1997/3989

OLG Köln, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen Ss 532/94 (B)

DRsp Nr. 1997/3989

Soll der Betroffene bei einer Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anhand eines Radarfotos identifiziert werden, so muß das Urteil, wenn es keine Verweisung auf das Belegfoto enthält, sich zur Bildqualität äußern und die abgebildete Person -zumindest aber mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale- so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand dieser Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob es zur Identifizierung generell geeignet ist. Es reicht nicht aus, wenn lediglich bestimmte Körpermerkmale, die das Gericht für die Identifizierung herangezogen hat, aufgelistet werden.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.