OLG Köln - Beschluß vom 30.01.1996
Ss 3/96 (B)
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 246
DAR 1996, 246 (Ls)
ZfS 1996, 315

OLG Köln - Beschluß vom 30.01.1996 (Ss 3/96 (B)) - DRsp Nr. 1996/22460

OLG Köln, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen Ss 3/96 (B)

DRsp Nr. 1996/22460

Ist Halter des Fahrzeugs ein Unternehmen, so unterbricht die Versendung eines Anhörungsbogens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht die Verjährung, wenn der Fahrer zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist. Denn eine Unterbrechung der Verjährung ist nur möglich, wenn der Täter aufgrund bei den Akten befindlicher Unterlagen bestimmt werden kann.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 (Z 274), 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 800,00 DM verurteilt. In den Feststellungen heißt es wie folgt:

"Der Betroffene befuhr am 18.10.1994, 23.47 Uhr, mit dem Pkw ..., in Köln die Bundesautobahn A 1 in Richtung Dortmund. Zwischen den Anschlußstellen Köln-Lövenich und Köln-Bocklemünd fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h, obwohl die Geschwindigkeit in diesem Bereich durch Zeichen 274 auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beschränkt ist. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein Radargerät Multanova 6 F. Die Meßgeschwindigkeit beträgt nach dem Meßfoto 168 km/h, so daß nach Abzug einer Toleranz von 3 % mit 6 km/h eine gefahrene Geschwindigkeit von 162 km/h und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h verbleiben."