1.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 (Z 274), 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 800,00 DM verurteilt. In den Feststellungen heißt es wie folgt:
"Der Betroffene befuhr am 18.10.1994, 23.47 Uhr, mit dem Pkw ..., in Köln die Bundesautobahn A 1 in Richtung Dortmund. Zwischen den Anschlußstellen Köln-Lövenich und Köln-Bocklemünd fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h, obwohl die Geschwindigkeit in diesem Bereich durch Zeichen 274 auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beschränkt ist. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein Radargerät Multanova 6 F. Die Meßgeschwindigkeit beträgt nach dem Meßfoto 168 km/h, so daß nach Abzug einer Toleranz von 3 % mit 6 km/h eine gefahrene Geschwindigkeit von 162 km/h und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h verbleiben."
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