OLG Köln - Beschluß vom 29.09.1989 (Ss 480/89 (Z)) - DRsp Nr. 1997/1216
OLG Köln, Beschluß vom 29.09.1989 - Aktenzeichen Ss 480/89 (Z)
DRsp Nr. 1997/1216
In einem Fall der Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit muß aus dem Urteil zu erkennen sein, daß der Tatrichter die Einhaltung der Bedingungen für eine ordnungsgemäße Messung überprüft und dadurch die sichere Überzeugung von der Richtigkeit der Messung gewonnen hat. Die bloße Bezugnahme auf ein dem Urteil in Fotokopie beigefügtes polizeiliches Meßprotokoll reicht dazu nicht aus.