OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1995 (1 Ws 2/95) - DRsp Nr. 1996/3894
OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 2/95
DRsp Nr. 1996/3894
1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung gem. § 464 Abs. 3StPO in Verb. m. § 46 Abs. 1OWiG ist anfechtbar, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung statthaft ist, lediglich eine andere Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die Beschwer, fehlt.2. Von der Regel, daß bei einem Freispruch auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind, kann nach § 109a Abs. 2OWiG abgesehen werden, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Ein solches Vorbringen ist dem Betroffenen zuzumuten, wenn die Tat des Angehörigen, den der Betroffene schützen will, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.