OLG Köln - Beschluß vom 24.03.1993 (17 W 290/92) - DRsp Nr. 1994/12096
OLG Köln, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 17 W 290/92
DRsp Nr. 1994/12096
1. Läßt der Unternehmer vom Hauptsitz Rechtsstreitigkeiten führen, die sich auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung beziehen, so sind die dadurch bedingten Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Das gilt für Aktiv- wie für Passivprozesse und unabhängig von der organisatorischen Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer zentralen Prozeßführung.2. Typische Schadensfälle aus dem Bereich der Kfz-Vermietung sind für einen Autovermieter mit zahlreichen Stationen im Bundesgebiet Routineangelegenheiten, in denen eine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Rat- und/oder Reisekosten in Betracht kommt.