OLG Köln - Beschluß vom 23.03.1992 (7 W 7/92) - DRsp Nr. 1993/4106
OLG Köln, Beschluß vom 23.03.1992 - Aktenzeichen 7 W 7/92
DRsp Nr. 1993/4106
»Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs. 2StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kfz Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kfz.«