OLG Köln - Beschluß vom 22.01.1985 (Ss 411/84) - DRsp Nr. 1994/12431
OLG Köln, Beschluß vom 22.01.1985 - Aktenzeichen Ss 411/84
DRsp Nr. 1994/12431
Für die Berechnung des Umwegs im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 StVZO kommt es auf den Vergleich der vom Fahrer beabsichtigten Strecke mit der Strecke an, die der Fahrer bei Anfahren der Waage und Beibehaltung der ursprünglich beabsichtigten Fahrstrecke zurücklegen muß, und nicht auf den kürzesten Weg zum Fahrziel.