OLG Köln - Beschluß vom 21.02.1996
Ss 58/96 (Z)
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 353
StV 1996, 252
VRS 91, 290

OLG Köln - Beschluß vom 21.02.1996 (Ss 58/96 (Z)) - DRsp Nr. 1996/22459

OLG Köln, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen Ss 58/96 (Z)

DRsp Nr. 1996/22459

»In Bußgeldsachen kann das Ergebnis vertraulicher Ermittlungen "im Umfeld des Betroffenen", das durch Vernehmung von Ermittlungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wird, nicht ohne weiteres verwertet werden.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einer Geldbuße von 160,- DM und wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: