OLG Köln - Beschluß vom 20.02.1987 (Ss 12/87) - DRsp Nr. 1994/12364
OLG Köln, Beschluß vom 20.02.1987 - Aktenzeichen Ss 12/87
DRsp Nr. 1994/12364
1. § 23StVO erfaßt als Spezialnorm alle Falle, m denen ein Fahrzeugführer sein Hörvermögen durch irgendwelche Geräte, insbesondere durch Tonübertragungsgeräte, beeinträchtigt. Des Rückgriffs auf § 2StVZO bedarf es nicht. 2. Radfahrern ist die Benutzung eines Walkman mit Kopfhörer jedenfalls dann untersagt, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung i. S. des § 23StVO führt. Es genügt bereits eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte. 3. Ob und inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Tatrichter nach den jeweils festgestellten besonderen Umständen zu beurteilen.