OLG Köln - Beschluß vom 16.09.1992 (5 W 29/92) - DRsp Nr. 1994/12163
OLG Köln, Beschluß vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 5 W 29/92
DRsp Nr. 1994/12163
Leistungsfreiheit des Versicherers nach einer qualifizierten Mahnung tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls mit der qualifiziert angemahnten Prämie in Verzug ist; ob inzwischen auch andere Prämien fällig geworden sind, spielt für die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 39 Abs. 2VVG keine Rolle.