OLG Köln - Beschluß vom 15.03.1994 (Ss 84/94 (B)) - DRsp Nr. 1995/3818
OLG Köln, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen Ss 84/94 (B)
DRsp Nr. 1995/3818
Entscheidend für die Berechnung der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde ist der Zeitpunkt, in dem der Betr. an der LZA vorbeifährt (gegen OLG Oldenburg VRS 86, 74 = NZV 1993, 446).2. Fährt ein "Frühstarter" in der irrigen Annahme, die LZA sei auf grün umgesprungen, in die Kreuzung ein, um nach rechts abzubiegen, muß die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer näher begründet werden, wenn ein Regelfall der Nr. 34.2 BKatV angenommen werden soll.