OLG Köln - Beschluß vom 15.03.1991 (Ss 103/91) - DRsp Nr. 1995/4064
OLG Köln, Beschluß vom 15.03.1991 - Aktenzeichen Ss 103/91
DRsp Nr. 1995/4064
Da für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 315b Abs. 1 Nr. 3StGB im fließenden Verkehr die bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs entscheidend ist und diese sich in der bewußt in Kauf genommenen tatsächlichen Gefährdung anderer äußern muß, ist eine Anwendung des § 315b Abs. 4 und 5StGB auf eine solche Tathandlung kaum denkbar.