Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 18, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " zur Zahlung einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt.
Zur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
"Am 04.01.1996 befuhr der Betroffene mit einem Omnibus nebst Anhänger die Autobahn 3 in Höhe von S. in Richtung 0.. Er wurde von einer Polizeistreife um 19.30 Uhr kontrolliert. Die Diagrammscheibe des Fahrzeuges wurde sichergestellt. Der Angeklagte (Senat: der Betroffene) war zuvor gegen 18.40 Uhr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 112 km/h auf der Autobahn gefahren, obwohl er lediglich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h hätte fahren dürfen. "
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von dem Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. B. vom 17.07.1996.
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