OLG Köln - Beschluß vom 11.01.1994
Ss 575/93
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 204

OLG Köln - Beschluß vom 11.01.1994 (Ss 575/93) - DRsp Nr. 1994/12031

OLG Köln, Beschluß vom 11.01.1994 - Aktenzeichen Ss 575/93

DRsp Nr. 1994/12031

Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere des Fremdschadens, Verkehrsdichte, Tageszeit, Witterung usw.

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "Verkehrsunfallflucht" zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 65,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet ("§§ 142, 44 StGB ").

Zu den Feststellungen zum Schuldspruch, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:

"Am 25.11.1991 gegen 0.30 Uhr befuhr der Angeklagte die K .. in P.-B. Er kam aus bisher ungeklärten Gründen nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr durch mehrere Büsche auf ein Feld.

Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Unfallort, ohne die für die Unfallursache erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen.

Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 598,20 DM. Der Schaden ist durch die Versicherung der Firma des Angeklagten reguliert worden.

Der Angeklagte läßt sich dahin ein, das ihm nicht bewußt gewesen sei, daß er einen Schaden verursacht habe.

Er läßt vortragen, daß dem Feststellungsinteresse des Geschädigten dadurch Genüge getan war, daß sich die Polizei an die Firma des Angeklagten, die Halterin des PKW war, gewandt habe.