OLG Köln - Beschluß vom 08.10.1993 (Ss 414/93 (Z)) - DRsp Nr. 1994/12048
OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 - Aktenzeichen Ss 414/93 (Z)
DRsp Nr. 1994/12048
Die Haltereigenschaft ist weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis. Deshalb ist der Umstand, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges, aber keineswegs allein entscheidendes Indiz dafür, wer als Halter zu gelten hat. Auch das Eigentum kann ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft sein.