OLG Köln - Beschluß vom 07.08.1990 (Ss 389/90) - DRsp Nr. 1995/8143
OLG Köln, Beschluß vom 07.08.1990 - Aktenzeichen Ss 389/90
DRsp Nr. 1995/8143
»Durch die spontane Selbstbelastung eines Angeklagten wird sein Recht, abschließend zu schweigen, und das Verbot, aus diesem Schweigen Schlüsse zu seinem Nachteil zu ziehen, nicht eingeschränkt.«