OLG Köln - Beschluß vom 05.11.1993 (Ss 463/93 (B) - 240 B) - DRsp Nr. 1995/3841
OLG Köln, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen Ss 463/93 (B) - 240 B
DRsp Nr. 1995/3841
Der Senat hält entgegen der vom BGH vertretenen Auffassung (NJW 1993, 3081 = VerkMitt 1993 Nr. 107) an seiner Rechtsprechung fest, daß bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nach- oder Vorausfahren mit Tachometervergleichung dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muß, wie lang die Meßstrecke und wie groß der Abstand war, ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert war und welcher Sicherheitsabstand vorgenommen wurde.