Durch Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 500,00 DM festsetzt worden. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Verwerfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Rechtsbeschwerde unter anderem, daß das Amtsgericht trotz seitens des Verteidigers angekündigter Verspätung mit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht länger zugewartet habe. Aufgrund des durch den Akteninhalt bestätigen Rechtsbeschwerdevorbringens ist dazu von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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