OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1993 (Ss 15/93 (Z)) - DRsp Nr. 1994/12059
OLG Köln, Beschluß vom 02.09.1993 - Aktenzeichen Ss 15/93 (Z)
DRsp Nr. 1994/12059
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8StVO, eingefugt durch die 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22.03.1988 (BGBl I S. 405 ff), ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig.a) In der StVO gibt es bislang kein amtliches Kenn-, Richt- oder Hinweiszeichen für Feuerwehrzufahrten. Die Kennzeichnung muß wegen des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung ("amtlich") von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger vorgenommen worden sein.
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