OLG Köln - 30.08.1990 (17 W 20/90) - DRsp Nr. 1994/12295
OLG Köln, vom 30.08.1990 - Aktenzeichen 17 W 20/90
DRsp Nr. 1994/12295
Vorprozessuale Gutachterkosten einer Partei sind nur dann als Prozeßkosten zu bewerten, wenn diese Aufwendungen mit einem konkret bevorstehenden Prozeß im Zusammenhang stehen. Sie sind abzulehnen, wenn ein Gutachten nur eingeholt wird, um sich einen Überblick über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen.