OLG Köln vom 30.04.1996
9 U 247/95
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1996, 396

OLG Köln - 30.04.1996 (9 U 247/95) - DRsp Nr. 1997/1720

OLG Köln, vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 9 U 247/95

DRsp Nr. 1997/1720

1. Ist - wie hier - ein alkoholtypischer Fahrfehler gegeben, ist damit kraft ersten Anscheins bewiesen, daß der Unfall durch die grob fahrlässige Handlungsweise des Versicherungsnehmers verursacht worden ist. 2. Der Anscheinsbeweis wäre erschüttert, wenn der Versicherungsnehmer die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf bewiesen hätte. 3. Ein anderer Geschehensablauf im Hinblick auf die Unfallursache käme in Betracht, wenn ein Unfallgeschehen vorläge, bei dem ernsthaft in Erwägung gezogen werden könnte, daß auch ein nicht alkoholisierter Fahrer den Unfall nicht vermieden hätte. 4. Die Tatsache, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Ablaufs abgeleitet werden kann, bedürfen des vollen Beweises durch den Versicherungsnehmer.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1989, 469, 470; OLG Hamm SP 1995, 310 m.w.H.

Fundstellen
SP 1996, 396