»... Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG kann nur derjenige ordnungswidrig handeln, der Personen mit Kraftfahrzeugen befördert. Die Bußgelddrohung knüpft an den Tatbestand der Beförderung an. Dies entspricht § 2 Abs. 1 PBefG. Dort heißt es: »Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 mit... Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.« Der Unternehmerbegriff des PBefG knüpft also ebenfalls an den Tatbestand der Beförderung an.. . Personen befördert derjenige, der nach außen hin, d.h. gegenüber den Fahrgästen, als Beförderer, also als Vertragspartner, auftritt (vgl. VGH München VRS 64, 396, 400..).
Nach den Feststellungen des AG trat nicht die Betroffene [Halterin des Busses] sondern die Fa. S & W bei den ausgeführten Omnibusfahrten gegenüber den Fahrgästen als Beförderer auf, da sie mit den Interessenten die Ausflugs - bzw. Mietomnibusverträge abschloß. Sie hat die Ausflugsfahrten (§ 48 PBefG) angeboten und ausgeführt; sie hat bei den Mietomnibusfahrten (§ 49 PBefG) den Omnibus vermietet und die Fahrten ausgeführt. Die Fa. S & W war daher Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 PBefG. ...«
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