»... Die Verkehrsordnungswidrigkeit [nach §§ 5, 49 StVO, 24 StVG ] ist verjährt. Gemäß § 26 Abs. 3 StVG verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG in drei Monaten. An die Stelle dieser Frist tritt nicht die für die angeklagte, aber nicht erwiesene Straftat [Nötigung, § 240 StGB] geltende Verjährungsfrist. Dies folgt aus § 33 Abs. 4 Satz 2 OWiG. Die Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit ist auch dann nach den für die Ordnungswidrigkeit geltenden Verjährungsfristen zu beurteilen, wenn die Ordnungswidrigkeit zunächst deshalb nicht verfolgt worden ist, weil davon ausgegangen wurde, sie treffe mit einer Straftat zusammen (§ 19 OWiG). Zwar wirken Unterbrechungshandlungen für die gesamte Tat im prozessualen Sinne (vgl. dazu BGHSt 13, 21; 22, 105). Die Verjährungsfristen bleiben hiervon jedoch unberührt. Insbesondere betrifft auch § 33 Abs. 3 Satz 3 OWiG nur die dort bezeichnete Frist, nämlich die Höchstgrenze einer Verjährung (vgl. [u. a.] OLG Hamm VRS 53, 367). ...«